Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung
durch Fremdvermietung genutzt wird
Einheitl. und ges.
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994
Leitsatz
1. Nutzt ein Miteigentümer eine
Wohnung des ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zu eigenen
Wohnzwecken, so kann diese Nutzung nicht dazu führen, dass die
Einkünfte hinsichtlich dieser Wohnung wegen der Eigennutzung insgesamt mit
0 ermittelt und diesem Miteigentümer allein zugerechnet werden. Vielmehr
stellt sich die Nutzung für den anderen Miteigentümer als
Fremdnutzung dar, so dass im Falle der entgeltlichen Überlassung der auf
ihn entfallende Anteil der Einkünfte durch Gegenüberstellung von
Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln ist.
2. Dem Finanzamt steht in einem
solchen Fall (Leitsatz 1) ein Wahlrecht zu, entweder die Einkünfte
für das ganze Gebäude einheitlich und gesondert festzustellen, oder
aber die Feststellung auf den Gebäudeteil zu begrenzen, der von den
Miteigentümern gemeinschaftlich zur Einkunftserzielung durch
Fremdvermietung genutzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 475 Nr. 8 EFG 2003 S. 369 Nr. 6 QAAAB-13206
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