Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896ff.
BGB übt eine sonstige
selbstständige Tätigkeit i.S.d.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus
Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1995
Leitsatz
1. Die Tätigkeit des
Berufsbetreuers i.S.d. §§ 1896ff.
BGB erfüllt die Kriterien der
Ähnlichkeit mit den in
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG exemplarisch
genannten Berufsgruppen, da der Berufsbetreuer fremdnützig, in einem
fremden Geschäftskreis und weitestgehend selbstständig tätig
wird.
2. Für die
Ähnlichkeitsprüfung kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit
des Berufsbetreuers über die genannten Kriterien hinaus auch den weiteren
Tätigkeitsinhalten eines Vermögensverwalters entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 965 Nr. 18 SAAAB-13201
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