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Thüringer FG Urteil v. - IV 802/00

Gesetze: InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 3

Investitionszulage für Mercedes-Benz 212 D Sprinter

Leitsatz

1. Ob ein Fahrzeug investitionszulagenschädlich den Zweck der privaten Personenbeförderung i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 dient, ist nicht anhand theoretisch möglicher Nutzungsarten, sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung zu entscheiden.

2. Ein ausschließlich in einem Dachdeckerbetrieb verwendeter und für die betrieblichen Bedürfnisse eingerichteter Mercedes Benz 212 D Sprinter, mit dem bei Fahrten zu Baustellen neben Kleinteilen und Werkzeugen auch Mitarbeiter befördert werden und dessen Zustand Nutzspuren aufweisen, die bei alleinigem Personentransport nicht erklärbar sind, ist kein Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinne.

Fundstelle(n):
FAAAB-13172

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