1. Eine Pfändungsverfügung
ist aufzuheben, wenn sie sich nachträglich als gesetzwidrig
erweist.
2. Hat ein Insolvenzgläubiger im
letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur
Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird
diese Sicherung gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des
Verfahrens unwirksam (sogenannte Rückschlagsperre). Innerhalb des §
88 InsO kommt es auf die tatsächliche Vollendung des Pfändungsaktes
an; wirksam bleiben nur Maßnahmen, die vor der Monatsfrist beendet sind.
3. Die Pfändung einer
zukünftigen Forderung erlangt erst mit ihrem Entstehen Wirksamkeit. Das
Pfändungspfandrecht setzt eine konkret bestehende Forderung voraus und
gelangt erst zeitgleich mit deren Entstehung zur Existenz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1143 Nr. 16 VAAAB-13171
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