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Thüringer FG Urteil v. - IV 512/00

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

Eintrag in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage

Investitionszulage 1993

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage ist unter anderem, dass der Anspruchsberechtigte in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist.

2. Ist Anspruchsberechtigter eine GmbH & Co. KG, die selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann ein Eintrag der Komplementär-GmbH nur dann ausnahmsweise genügen, wenn die KG durch formwechselnde Umwandlung aus der GmbH hervorgegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-13164

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