Zulässigkeit des Einspruchs eines Milcherzeugers wegen
Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe; Einspruchsfrist; Anwendbarkeit des
Verwaltungsrechts für Dritte beschwerende Verwaltungsakte; Einspruch vor
Bekanntgabe
Leitsatz
1. Auf die Abgaben nach der
Milchgarantiemengenregelung sind nach § 12 Abs. 1 MOG die Vorschriften der
AO
1977 insbesondere auch §§
167 und
168 AO 1977 entsprechend anzuwenden.
2. Ein Milcherzeuger hat das Recht
gegen die - der einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleichstehende - Anmeldung der Molkerei über die zu entrichtende
Milchmengengarantieabgabe Einspruch einzulegen. Die Vorschrift des
§ 355 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 über den Beginn der Einspruchsfrist ist
für den Milcherzeuger als Drittbetroffenen nicht anwendbar.
3. Die Grundsätze des
Verwaltungsrechts zur Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei
begünstigenden Verwaltungsakten mit Drittwirkung sind für die Wahrung
der Einspruchsfrist eines Milcherzeugers im Rahmen der
Milchgarantiemengenabgabe heranzuziehen (Maßgeblichkeit der
Kenntniserlangung des Milcherzeugers über den ihn belastenden
Verwaltungsakt).
4. Einspruch vor Bekanntgabe eines
Verwaltungsaktes.
Fundstelle(n): WAAAB-13162
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