Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer:
Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen
ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule;
Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes;
Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des
Arbeitszimmers
Leitsatz
1. Das Dienstzimmer des Rektors und
Lehrers an einer Musikschule ist auch dann ein geeigneter Arbeitsplatz, der
nach § 4 Abs.5 Nr.6b Satz 2
EStG einen Abzug der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt, wenn es an Sonn- und
Feiertragen sowie in der Ferienzeit nicht genutzt werden kann und während
der Schulzeiten aufgrund des Musikunterrichts in den anliegenden Räumen
einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, der zulässige
Schallpegel nach § 15 Abs.1 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung - 55
dB(A) - aber nicht überschritten wird.
2. Für die Frage, ob der vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz für die darin
ausgeübte Tätigkeit geeignet ist und welcher Maßstab bei dieser
Eignungsprüfungs anzulegen ist, sind subjektive Erwägungen des
Steuerpflichtigen (z.B. persönliche Arbeitsweise, Vorlieben,
Gesundheitszustand, familiäre Situation, besondere
Lärmempflindlichkeit, besondere Störanfälligkeit) aufgrund der
generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung des § 4
Abs.5 Satz 1 Nr.6b
EStG grundsätzlich unbeachtlich.
3. Auch wenn die Aufgaben an einem
anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchgeführt werden
können, ist auch ein nicht idealer vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellter Arbeitsplatz als geeignet anzusehen, sofern nicht die Grenzen der
Zumutbarkeit bzw. gesetzliche Vorgaben (Arbeitsschutzbestimmungen)
überschritten sind.
4. Ein im häuslichen
Arbeitszimmer stehender, für berufliche Zwecke genutzter Büroschrank
ist auch dann als Arbeitsmittel steuerlich abziehbar, wenn die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer voll dem Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1
Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5
EStG unterliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-13120
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