Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder
Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (seit : Satz 7) bei
Zahlung untertariflicher Lehrlingsvergütung in den neuen
Bundesländern; Zweitbescheid oder Wiederholungsverfügung
Leitsatz
1. Kürzt ein Ausbildungsbetrieb
mit Sitz in den neuen Bundesländern wegen Zahlungsschwierigkeiten
eigenmächtig das im Ausbildungsvertrag vereinbarte tarifliche
Lehrlingsentgelt eines volljährigen Kindes, ohne dass eine Abrede
über die Verwendung der nicht ausbezahlten Ausbildungsvergütung
getroffen wird, begründet dies keinen kindergeldschädlichen Verzicht
des Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 8 EStG (Satz 7 i.d.F. ab ). Das gilt auch, wenn das Kind von
vornherein eine Ausbildungsvergütung vereinbart, obwohl es hätte eine
darüberliegende Vergütung fordern können.
2. Weder das bloße Schweigen,
Untätigsein, das mehrfache Verstreichenlassen von Fristen zur
Geltendmachung von Ansprüchen noch das Unterlassen einer gerichtlichen
Vorgehensweise begründen einen Verzicht des Kindes auf das ihm zustehende
aber nicht gezahlte Lehrlingsentgelt.
3. Wird das Kindergeld für einen
bestimmten Zeitraum nach erfolgter Ablehnung eines Kindergeldantrages für
diesen Zeitraum nochmals beantragt, so ist das Schreiben, mit dem die
Kindergeldzahlung erneut abgelehnt wird, keine bloße wiederholende
Verfügung des ersten Ablehnungsbescheides, sondern ein selbständig
anfechtbarer Zweitbescheid, wenn die Familienkasse eine erneute
Sachprüfung vornimmt und die Ablehnung weitergehender als im ersten
Ablehnungsschreiben begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-13118
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.