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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  v. - 5 K 72/02 EFG 2003 S. 1294 Nr. 18

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 5 Abs. 4a

Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften

Leitsatz

Der aus einem schwebenden Geschäft drohende Verlust ist nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktiven Herstellungskosten) zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung - ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrages - am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken werden, berührt den Wert der teilfertigen Leistung grundsätzlich nicht, sondern betrifft die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Bauvertrages als schwebendes Geschäft und kann nur im Wege der Drohverlustrückstellung erfasst werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1294 Nr. 18
KÖSDI 2003 S. 13932 Nr. 11
XAAAB-13114

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