Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
Leitsatz
Der aus einem schwebenden Geschäft drohende Verlust ist nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktiven Herstellungskosten)
zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung - ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrages - am Stichtag
(dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten
nicht decken werden, berührt den Wert der teilfertigen Leistung grundsätzlich nicht, sondern betrifft die Unausgewogenheit
von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Bauvertrages als schwebendes Geschäft und kann nur im Wege der Drohverlustrückstellung
erfasst werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1294 Nr. 18 KÖSDI 2003 S. 13932 Nr. 11 XAAAB-13114
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