Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von gutgeschriebenen Scheinrenditen
Leitsatz
Ein Vertragsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger kann auch dann als stille Gesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
4 Satz 1 Alt. 1 EStG zu qualifizieren sein, wenn der Betrüger die von ihm vorgegebenen Geschäfte von Anfang an nicht durchführt.
Der geheime Vorbehalt des Betrügers, das Erklärte nicht zu wollen, ist gem. § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Gutgeschriebene
"Scheinrenditen" stellen Einnahmen aus stiller Gesellschaft dar, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Einnahmenzufluss
im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG zu bejahen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 747 Nr. 13 EFG 2003 S. 1162 Nr. 16 UAAAB-13102
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