Verdeckte Gewinnausschüttungen infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz
Eine vGA kann infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gem. § 42 AO dann vorliegen, wenn einerseits
Anteile einer mit einer Verbindlichkeit belasteten GmbH im Rahmen eines sonst nicht zu beanstandenden Mantelkaufs übertragen
werden und parallel die Abtretung der gegen die GmbH gerichteten Forderung in Höhe von 1,13 Mio. DM an die Ehefrau des neuen
GmbH-Gesellschafters für 85.000 DM erfolgt. Leistet die GmbH auf die Verbindlichkeit, ist der dadurch verursachte Geldabfluss
in Höhe der Differenz zwischen Nenn- und Anschaffungskosten als vGA zu werten.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1142 Nr. 18 DAAAB-13057
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