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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - V 288/00

Gesetze: AO § 30a Abs. 3

Schutzbereich des § 30a AO im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung

Leitsatz

Für rechtswidrig ermittelte Daten besteht grundsätzlich keine Verwertungsbefugnis nach § 194 Abs. 3 AO. Die Außenprüfung überschreitet die ihr zugewiesenen Aufgaben, wenn sie ohne sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung gezielt nach Kontrollmaterial (hier: Transaktionen von Bankkunden nach Luxemburg) sucht. In den Schutzzweck des § 30a Abs. 3 AO fallen auch interne Zwischenkonten einer Bank, soweit sie nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten enthalten. Kontrollmitteilungen können im Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO gefertigt werden, wenn dafür ein hinreichender Anlass besteht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon erst auszugehen, wenn die Feststellungen den konkreten Verdacht einer Steuerverkürzung begründen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
CAAAB-12992

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