Schutzbereich des § 30a AO im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung
Leitsatz
Für rechtswidrig ermittelte Daten besteht grundsätzlich keine Verwertungsbefugnis nach § 194 Abs. 3 AO. Die Außenprüfung überschreitet
die ihr zugewiesenen Aufgaben, wenn sie ohne sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung gezielt nach Kontrollmaterial (hier:
Transaktionen von Bankkunden nach Luxemburg) sucht. In den Schutzzweck des § 30a Abs. 3 AO fallen auch interne Zwischenkonten
einer Bank, soweit sie nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten enthalten.
Kontrollmitteilungen können im Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO gefertigt werden, wenn dafür ein hinreichender Anlass besteht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon erst auszugehen, wenn die Feststellungen den konkreten Verdacht einer
Steuerverkürzung begründen.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-12992
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