Betriebsaufspaltung bei konträrer Beteiligung (80:20) von zwei Personen am Besitz- und Betriebsunternehmen
Leitsatz
Die konträre Beteiligung von Ehegatten an der Besitz- und Betriebsgesellschaft von jeweils 4/5 zu 1/5 steht der Anwendung
der Personengruppentheorie nur dann entgegen, wenn durch konkrete Tatsachen nachgewiesen ist, dass von einem einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen bei der Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 626 Nr. 12 DAAAB-12983
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