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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - III 238/99

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1 Satz 3, AO § 174 Abs. 4 Satz 3

Ende der ”Verjährungsfrist” im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz

Die ”Verjährungsfrist” i. S. d. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG für das Verlustrücktragsjahr endet nicht, solange und soweit eine Änderung des Bescheides für das Verlustentstehungsjahr der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO nicht entgegensteht.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 491 Nr. 9
CAAAB-12979

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