Gesetze:
InvZulG 1993 § 5 Abs 2 Nr 1a
InvZulG 1993 § 5 Abs 2 Nr 1b
InvZulG 1993 § 5 Abs 2 Nr 2a
Erhöhte Investitionszulage: Zuordnung von Recycling und Kompostierung zum verarbeitenden Gewerbe
Leitsatz
1. Recycling gehört zum verarbeitenden Gewerbe, wenn sich an die maschinelle Vortrennung der Abfälle (durch Siebung, Filterverfahren
und Magnetabscheidung) die mechanische Zerkleinerung anschließt, sodass die so isolierten Stoffe (z.B. Papier, Glas, Metall
und Kunststoffe) einer Weiterverarbeitung zugeführt und mit ihnen neue/andere Produkte hergestellt werden können.
2. Kompostierung kann dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden, wenn die durch die Zugabe von einzelnen Stoffen (z.B.
Stickstoff) die Endprodukte beeinflusst werden und entsprechend den Abnehmerwünschen variieren können.
Fundstelle(n): BAAAB-12962
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