Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung
Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines
Gerichtsbescheids
Entscheidung über verspäteten Antrag
auf mündliche Verhandlung durch Urteil
Leitsatz
1. Der bloße Hinweis auf die
notwendige Teilnahme an einer dreitägigen, seit 150 Jahren stattfindenden
Familienfeier ist ohne weitere Begründung vor allem dann kein erheblicher
Grund für eine Terminverlegung, wenn die mündliche Verhandlung zur
Mittagszeit angesetzt ist und der Bevollmächtigte noch an zwei der drei
Tage der Feier teilnehmen könnte.
2. Die erst vier Jahre später
gemachte Behauptung, ein Gerichtsbescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten, ist vor allem dann nicht schlüssig und nicht glaubhaft, wenn
der zunächst nicht vertretene Kläger als juristischer Laie
(verspätet) „Revision” und „Antrag auf mündliche
Verhandlung” gestellt hat - und ihm diese Rechtsbehelfe offensichtlich
durch die ordnungsgemäß auf Seiten 2 und 3 des Gerichtsbescheids
enthaltene Rechtsmittelbelehrung bekannt waren - und er obendrein den ihm
zugestellten Gerichtsbescheid nicht mehr als Nachweis für seine Behauptung
vorlegen kann.
3. Die Feststellung, dass ein Antrag
auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden ist und der
Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, ist in Form eines Urteils zu treffen.
Fundstelle(n): DAAAB-12944
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