1. Für die Herstellung einer
Wohnung i. S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG genügt es nicht, dass Räume
gegenüber anderen Räumen abgeschlossen werden, einen eigenen Zugang
erhalten und mit Bad/Dusche, Toilette sowie einer Kochgelegenheit ausgestattet
werden. Eine Wohnung wird nur dann i. S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG hergestellt, wenn darüber hinaus die
Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß
erweitert wird, dass die neu eingefügten Teile der entstandenen Wohnung
das Gepräge geben und die verwendeten Altbauteile wertmäßig
untergeordnet erscheinen.
2. Der Begriff „Ausbau„
i. S. des
§ 2 Abs. 2
EigZulG entspricht dem gleichen Begriff in § 17 Abs.
1 II. WoBauG.
3. Ein nach
§ 2 Abs. 2
EigZulG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG
begünstigter Ausbau durch Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten
Räumen liegt nur vor, wenn die Räume sich objektiv nicht mehr zum
dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung,
Bad, Küche, Toilette) fehlt. Es müssen der Wohnungsgrundriss und die
Bausubstanz durchgreifend geändert werden. Bauliche Maßnahmen zur
Instandsetzung des Gebäudes sind kein Umbau i. S. des § 17 Abs. 1
Satz 2 II. WoBauG.
Fundstelle(n): OAAAB-12936
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