Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften
Leitsatz
1. Für ABS-Gesellschaften
(Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und
Strukturentwicklung, meist in der Rechtsform einer GmbH, die im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vor allem Projekte im Umweltbereich betreuen
und hierfür öffentliche Zuschüsse erhalten) bestehen
umsatzsteuerrechtlich keine Besonderheiten.
2. Die Unternehmereigenschaft einer
ABS-Gesellschaft ist nicht für jede Maßnahme gesondert zu
beurteilen.
3. Soweit ABS-Gesellschaften, die
Leistungen auch an Nichtgesellschafter gegen Entgelt ausführen, im Rahmen
der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unentgeltlich Arbeiten für ihre
Gesellschafter ausführen, erbringen sie steuerbare Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Form von sonstigen Leistungen.
4. Zahlungen des Arbeitsamtes, die
letztlich der Förderung des Arbeitsmarktes dienen, sind dabei kein Entgelt
von dritter Seite, weil es sich dabei um sog. echte Zuschüsse handelt.
5. Der Umsatz für die von der
ABS-Gesellschaft an ihre Gesellschafter erbrachten unentgeltlichen Leistungen
ist gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den bei der
Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu bemessen. Die
entstandenen Kosten sind nicht um die echten Zuschüsse zu mindern. Als
Kosten sind allerdings nur die Kosten anzusetzen, bei denen ein Vorsteuerabzug
möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-12933
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