Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens
Leitsatz
1. Hat ein Unternehmer beabsichtigt,
bezogene Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherheitsmaßnahmen
zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, kann er die
auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern auch dann abziehen, wenn die
bezogenen Eingangsleistungen eine Fehlmaßnahme darstellen und das
Grundstück mit der Maßgabe veräußert wird, dass die
austehenden Gebäude abgebrochen werden sollen und die Kaufvertragsparteien
im Hinblick auf die entstehenden Abbruchkosten eine Reduzierung des Kaufpreises
vereinbart haben.
2. Das Recht auf Vorsteuerabzug eines
partiell erfolglosen Unternehmens ist anhand derselben Kriterien zu beurteilen
wie das eines vollumfänglich erfolglosen Unternehmens.
Fundstelle(n): AAAAB-12932
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