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FINANZGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT Urteil v. - 3 (1) K 463/98

Gesetze: UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1991 § 15 Abs. 4, UStG 1991 § 4 Nr. 9a

Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

Leitsatz

1. Hat ein Unternehmer beabsichtigt, bezogene Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, kann er die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern auch dann abziehen, wenn die bezogenen Eingangsleistungen eine Fehlmaßnahme darstellen und das Grundstück mit der Maßgabe veräußert wird, dass die austehenden Gebäude abgebrochen werden sollen und die Kaufvertragsparteien im Hinblick auf die entstehenden Abbruchkosten eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart haben.

2. Das Recht auf Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens ist anhand derselben Kriterien zu beurteilen wie das eines vollumfänglich erfolglosen Unternehmens.

Fundstelle(n):
AAAAB-12932

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