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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 (1) K 114/97

Gesetze: GesO § 17 Abs 3 Nr 3 AO 1977 § 251 Abs 3 InvZulG 1993 § 2

Keine Bevorrechtigung des Investitionszulagenrückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO

Leitsatz

Die Forderung auf Rückzahlung einer gewährten Investitionszulage kann nicht mit Vorrecht nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 festgestellt werden, da es sich um keinen Steuer- oder Abgabenanspruch handelt.

Fundstelle(n):
GAAAB-12930

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