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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 71/00

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Bezeichnung eines Klagebegehrens

Erkennbarkeit des Klageziels bei schlichtem Antrag auf Aufhebung der aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten Bescheide

Begrenzung der Sachaufklärungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Steuerrate 1990

Umsatzsteuer 1990 bis 1995

Einkommensteuer 1992–1995

Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993 und 1995

Leitsatz

1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Falle des Ergehens von Änderungsbescheiden, die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, mit dem schlichten Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide ausreichend bezeichnet.

2. Ist ein Steuerpflichtiger allein in der Lage, die für die Aufklärung eines Sachverhalts erforderlichen Informationen zu geben und kommt er seinen sich dadurch verstärkenden Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich das FA und das FG hinsichtlich steuerbegründender und steuererhöhender Tatsachen mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen.

Fundstelle(n):
JAAAB-12929

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