Kindergeld für auf Ausbildungsbeginn wartende Kinder
Überschreiten der kindergeldrechtlichen Einkommensgrenze als zu einer Rückforderung berechtigendes "rückwirkendes Ereignis"
Leitsatz
1. Ein Kind ist auch dann kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen, wenn es schon einen
Ausbildungsplatz sicher hat, aber noch auf den Beginn des nächsten Ausbildungsturnus warten muss (hier: Kindergeldanspruch
für die Zeit von der Beendigung des Grundwehrdienstes bis zum frühest möglichen Studienbeginn).
2. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2b EStG ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Berufsausbildung
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann; insoweit ist also nicht Voraussetzung, dass z.B. eine ablehnende Entscheidung
über die Bewerbung um den angestrebten Ausbildungsplatz getroffen wurde.
3. Wird erst nach Bewilligung des Kindergeldes im Laufe des Jahres klar, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem
kindergeldrechtlich "unschädlichen" Grenzbetrag liegen werden, darf das Kindergeld aufgrund eines "rückwirkenden Ereignisses"
nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zurückgefordert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAB-12922
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