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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 597/98

Gesetze: EStG 1996 § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2bEStG 1996 § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2cEStG § 32 Abs 4 Satz 2AO 1977 § 175 Abs 1 Satz Nr 2 AO 1977 § 155 Abs 6EStG 1996 § 31 Satz 3

Kindergeld für auf Ausbildungsbeginn wartende Kinder

Überschreiten der kindergeldrechtlichen Einkommensgrenze als zu einer Rückforderung berechtigendes "rückwirkendes Ereignis"

Leitsatz

1. Ein Kind ist auch dann kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen, wenn es schon einen Ausbildungsplatz sicher hat, aber noch auf den Beginn des nächsten Ausbildungsturnus warten muss (hier: Kindergeldanspruch für die Zeit von der Beendigung des Grundwehrdienstes bis zum frühest möglichen Studienbeginn).

2. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2b EStG ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Berufsausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann; insoweit ist also nicht Voraussetzung, dass z.B. eine ablehnende Entscheidung über die Bewerbung um den angestrebten Ausbildungsplatz getroffen wurde.

3. Wird erst nach Bewilligung des Kindergeldes im Laufe des Jahres klar, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem kindergeldrechtlich "unschädlichen" Grenzbetrag liegen werden, darf das Kindergeld aufgrund eines "rückwirkenden Ereignisses" nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zurückgefordert werden.

Fundstelle(n):
RAAAB-12922

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