Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde
keine Grunderwerbsteuerbegünstigung von
Grundstücksrückübertragungen nach dem VermG
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten
i. S. des VermG sind nicht schon bei einer nur zivilrechtlich vollzogenen
Einigung zwischen dem (angeblich) Berechtigten und dem
Verfügungsberechtigten, sondern nur dann nach § 34 Abs. 3 VermG von
der Grunderwerbsteuer befreit, wenn dem Erwerb eine Entscheidung der nach dem
VermG zuständigen Behörde zu Grunde liegt, sei es nach § 33
VermG, sei es durch einen Bescheid im Anschluss an eine gütliche Einigung
(Abweichung vom
,
BStBl II 1995, 205).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1554 Nr. 23 JAAAB-12903
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