FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 506/99
Gesetze:
InvZulG 1993 § 2 S. 2 Nr.
3
Investitionszulagenrechtlicher Begriff des
Personenkraftwagens
Investitionszulage 1993
Leitsatz
1. Ein Fahrzeug kann sowohl für
die Besteuerung als auch hinsichtlich der Investitionszulage einer anderen als
der im Fahrzeugbrief eingetragenen Fahrzeugart zugeordnet werden.
2. Die Ausdehnung einer
möglicherweise steuerlichen Falschbehandlung auch auf die
Investitionszulage ist nicht erzwingbar.
3. Ein vom Hersteller als
Kombi-Kraftfahrzeug konzipiertes Fahrzeug (hier: umgerüsteter „Opel
Kombi LR„) verliert seine Eigenschaft als Personenkraftwagen erst dann,
wenn das Fahrzeug durch den Umbau die Eignung zur Beförderung von mehr als
zwei Personen endgültig verliert.
Fundstelle(n): OAAAB-12894
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