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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 477/99

Gesetze: ZPO § 227FGO § 155 InvZulG 1995 § 4 S. 2 InvZulG 1995 § 6 Abs. 3 S. 2 FGO§ 65 Abs. 1 FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten

keine Investitionszulage auf Anzahlungen ohne genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und ohne Vorlage der Schlussrechnung

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Investitionszulage 1995

Leitsatz

1. Wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig„ war, und wurde bei der Umladung vorab auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.

2. Keine Investitionszulage auf Anzahlungen, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter im Antrag nicht genau bezeichnet, sondern nur lückenhaft und eher beispielhaft aufgezählt werden und später die Nämlichkeit der angeschafften Wirtschaftsgüter wegen der Vorlage nicht der Original-Endrechnung, sondern nur einer, betragsmäßig mit der Summe der Anzahlungen nicht übereinstimmenden „Proforma-Rechnung„ nicht festgestellt werden kann.

3. Die Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.

Fundstelle(n):
KAAAB-12891

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