Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht
gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten
Prozessbevollmächtigten
keine Investitionszulage für
im alten Bundesgebiet eingesetztes Autotelefon
Ausschlussfrist
zur Bezeichnung des Klagebegehrens
Investitionszulage
1993
Leitsatz
1. Wurde der Termin zur
mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und
Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest
„aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht
verhandlungsfähig„ war, und wurde bei der Umladung vorab auf die
Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten
Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen
Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen
Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der
Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und
darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH
wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.
2. Wird ein einer im
Fördergebiet ansässigen GmbH gehörendes Autotelefon
überwiegend im alten Bundesgebiet in einem PKW eingesetzt, der zum
Anlagevermögen eines Betriebs in den alten Bundesländern gehört,
so steht der GmbH für das Telefon keine Investitionszulage zu.
3. Die Setzung einer Ausschlussfrist
zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das
Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden
Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.
Fundstelle(n): AAAAB-12890
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