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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 678/98 EFG 2002 S. 1250 Nr. 19

Gesetze: InvZulG 1993 § 2 S. 1 BewG§ 68 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977§ 39 Abs. 2 BGB§ 94 BGB § 95

Windkraftanlage und Abwasserreinigunganlage für eine Fleischerei keine Betriebsvorrichtung

Investitionszulage 1995

Leitsatz

1. Ein Windrad und eine Abwasserreinigungsanlage sind für eine Fleischerei keine Betriebsvorrichtung.

2. Die Errichtung eines Windrades und einer Abwasserreinigungsanlage auf fremdem Grund und Boden durch eine Fleischerei, an denen sie weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erlangt hat, ist nicht investitionszulagebegünstigt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1250 Nr. 19
RAAAB-12880

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