Eigenheimzulagenrechtlicher Alt- oder Neubau bei Anschaffung
einer generalüberholten Altbauwohnung
Eigenheimzulage
Leitsatz
1. Eine Generalüberholung eines
heruntergekommenen Altbaus führt eigenheimzulagenrechtlich nicht allein
deswegen automatisch zur Herstellung eines „Neubaus”, weil der
Wert der auf die Wohnung entfallenden Sanierungsarbeiten den anteiligen Wert
der Gebäudealtsubstanz übersteigt.
2. Ein total verwahrloster, nur
einfachsten Wohnbedürfnissen genügender, bereits seit 10 Jahren
leerstehender Altbau wird auch bei einer umfassenden Sanierung (u. a. Ersetzung
der Außentoiletten durch erstmaligen Einbau von Toiletten und Bädern
in den Wohnungen; Einbau einer modernen Heizungsanlage; neuer Dachstuhl;
Erneuerung sämtlicher Installationen sowie von tragenden Decken und
Wänden) nicht „neu hergestellt”, wenn die konstruktiven
Bauteile zum überwiegenden Teil nicht erneuert worden sind und die
Anforderungen an eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne –
Mindestausstattung mit Küche, Wasserversorgung, Toilette und
Heizmöglichkeit – auch vor der Sanierung noch erfüllt waren.
3. Ein Vollverschleiß des
Gebäudes liegt nicht bereits dann vor, wenn der Innenausbau derart
verfallen oder nicht mehr vorhanden ist, so dass der Zustand einem Rohbau
gleichkommt (gegen FG Nürnberg in
EFG 1999, 1070).
Fundstelle(n): WAAAB-12874
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