FINANZGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT Urteil v. - 1 K 100/98
Gesetze: InvZulG
§ 2 S. 1 Nr. 2
Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG;
Verbringen eines Wirtschaftsguts an einen Ort außerhalb des
Fördergebiets
Leitsatz
1. Unter "Verbleiben" i.S. des §
2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG ist eine dauerhafte Bindung des Wirtschaftsguts an den
Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen. Sind Wirtschaftsgüter
allerdings schon ihrer Art nach nicht dazu bestimmt, im räumlich
abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist es
erforderlich, auch kurzfristige Einsätze außerhalb des
Fördergebiets noch hinzunehmen. Ein nur kurzfristiger Einsatz ist
jedenfalls dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr des
Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des
Fördergebiets eingesetzt wird.
2. Bei Sonden, die zum Aufspüren
von Metall (Kampfmittel) auf Grundstücken der Auftraggeber dienen, handelt
es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind,
im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu
werden.
3. Allein der Gesichtspunkt der
Zwangsläufigkeit kann auch das entscheidende Kriterium für die Frage
der räumlichen Bindung an die Betriebsstätte im Fördergebiet
sein, wenn Wirtschaftsgüter nicht zum Einsatz, sondern aus anderen
Gründen an Orte außerhalb des Fördergebiets verbracht werden.
Dabei kann sich die Zwangsläufigkeit für Wirtschaftgüter aller
Art ergeben, nicht nur für solche, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt
sind, im räumlich abgegrenzten Bereich eingesetzt zu werden.
4. Ein Verbringen von
Wirtschaftsgütern an Orte außerhalb des Fördergebiets kann
unabweisbar erforderlich sein, wenn Wartungsarbeiten oder Reparaturen nur
außerhalb des Fördergebiets ausgeführt werden können, sei
es, dass es sich um Garantiearbeiten des Herstellers handelt, sei es, dass
Fachfirmen, die die notwendigen Arbeiten ausführen können, nur
außerhalb des Fördergebiets zu finden sind. Dabei kommt es auf die
Dauer nicht an, sofern der Zeitraum durch die erforderlichen Arbeiten bedingt
ist. Allein wirtschaftliche Gründe, etwa der Fall, dass Wartungsarbeiten
oder Reparaturen außerhalb des Fördergebiets preiswerter angeboten
werden, reichen dagegen nicht aus.
Fundstelle(n): ZAAAB-12860
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