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FINANZGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT Urteil v. - 1 K 100/98

Gesetze: InvZulG § 2 S. 1 Nr. 2

Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines Wirtschaftsguts an einen Ort außerhalb des Fördergebiets

Leitsatz

1. Unter "Verbleiben" i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG ist eine dauerhafte Bindung des Wirtschaftsguts an den Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen. Sind Wirtschaftsgüter allerdings schon ihrer Art nach nicht dazu bestimmt, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist es erforderlich, auch kurzfristige Einsätze außerhalb des Fördergebiets noch hinzunehmen. Ein nur kurzfristiger Einsatz ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird.

2. Bei Sonden, die zum Aufspüren von Metall (Kampfmittel) auf Grundstücken der Auftraggeber dienen, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden.

3. Allein der Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit kann auch das entscheidende Kriterium für die Frage der räumlichen Bindung an die Betriebsstätte im Fördergebiet sein, wenn Wirtschaftsgüter nicht zum Einsatz, sondern aus anderen Gründen an Orte außerhalb des Fördergebiets verbracht werden. Dabei kann sich die Zwangsläufigkeit für Wirtschaftgüter aller Art ergeben, nicht nur für solche, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich eingesetzt zu werden.

4. Ein Verbringen von Wirtschaftsgütern an Orte außerhalb des Fördergebiets kann unabweisbar erforderlich sein, wenn Wartungsarbeiten oder Reparaturen nur außerhalb des Fördergebiets ausgeführt werden können, sei es, dass es sich um Garantiearbeiten des Herstellers handelt, sei es, dass Fachfirmen, die die notwendigen Arbeiten ausführen können, nur außerhalb des Fördergebiets zu finden sind. Dabei kommt es auf die Dauer nicht an, sofern der Zeitraum durch die erforderlichen Arbeiten bedingt ist. Allein wirtschaftliche Gründe, etwa der Fall, dass Wartungsarbeiten oder Reparaturen außerhalb des Fördergebiets preiswerter angeboten werden, reichen dagegen nicht aus.

Fundstelle(n):
ZAAAB-12860

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