Auswärtige Unterbringung zur Hochschulausbildung für die
Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich
Leitsatz
1. Bei mehreren Berechtigten wird das
Kindergeld an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen
hat. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass bei getrennt lebenden Eltern das
Kind bei einem von ihnen im Haushalt lebt.
2. Die auswärtige Unterbringung
eines volljährigen Kindes zur Hochschulausbildung ist für die
Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich. Auch ist für die
Bejahung der Haushaltsaufnahme bei einem Studenten nicht erforderlich, dass er
seine gesamte Freizeit im elterlichen Haushalt verbringen muss. Eine weitere
Aufnahme in den Haushalt ist nur dann zu verneinen, wenn eine dauerhafte
räumliche Trennung zum Beispiel dadurch vollzogen wurde, dass das Kind
eine eigene Wohnung anmietete und den ortsbezogenen Mittelpunkt der
gemeinschaftlichen Lebensinteressen von der bisherigen Familienwohnung
wegverlagerte (Anschluss an
, SozR 3-5870 § 2 Nr 22, und
vom 10 RKg 10/86, SozR 5870 § 3 Nr. 6).
Fundstelle(n): AAAAB-12851
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