Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen
des Bezugs einer Halbwaisenrente
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Hat der Kindergeldberechtigte in
1992 dem Arbeitsamt mitgelteilt, dass er für sein zu diesem Zeitpunkt 15
Jahre altes Kind einen Antrag auf Halbwaisenrente gestellt hat, kommt eine
rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Jahre 1996
und 1997 nach
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO nicht in Betracht. Ein später eingetretenes
Ereignis i.S. des
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO liegt im Fall von Kindergeldzahlungen nur vor, wenn es
nach Entstehung des Anspruches auf das Kindergeld und nach der Entscheidung der
Kindergeldbehörde über den Kindergeldanspruch eingetreten ist. Auch
der Bezug der Halbwaisenrente des Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus
ist kein Ereignis, das nachträglich eingetreten ist, denn die
Fortzahlungspflicht des Rentenverpflichteten für den Zeitraum der
Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
2. Eine rückwirkende Aufhebung
der Kindergeldfestsetzung kann wegen Verletzung der Ermittlungspflicht der
Kindergeldehörde auch nicht auf
§ 173 Abs. 1 Nr. 1
AO gestützt werden, wenn aufgrund des Hinweises auf
den Antrag auf Halbwaisenrente die Familienkasse hätte davon ausgehen
müssen, dass dem Kind in 1996 und 1997 wegen der gesetzlich geregelten
Fortzahlungspflicht des Rentenverpflichteten für den Zeitraum der
Ausbildung gemäß
§ 48 Abs. 4 Nr. 2
SGB VI über den Zeitpunkt der Vollendung des 18.
Lebensjahres in 1995 hinaus tatsächlich eine Halbwaisenrente
zufließen würde.
3. Eine rückwirkende Aufhebung
einer Kindergeldfestsetzung nach
§ 70 Abs. 2 EStG
setzt voraus, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung
durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich unrichtig wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-12846
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.