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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1099/99

Gesetze: InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 4, InvZulG 1996 § 5 Abs. 3, AO 1977 § 171 Abs. 10

Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts

Investitionszulage 1997

Leitsatz

1. Die Frage, ob ein Investor einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts unterhält, ist anhand der im Jahr 1993 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (Klassifikation 93) festzustellen. Das FA bzw. das FG hat diese Einordnung selbst vorzunehmen, eine Bindung an eine Entscheidung einer anderen Behörde ist nicht gegeben.

2. Übt ein Betrieb mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Eingruppierungen der Klassifikation 1993 zuzuordnen sind, so ist nach der Bruttowertschöpfung zu Faktorpreisen für jeden Tätigkeitsbereich die Haupttätigkeit i.S. der Klassifikation 93 festzustellen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf die Höhe der jeweiligen steuerpflichtigen Umsatzerlöse abgestellt werden.

3. Bei einem Unternehmen, dessen Umsatzerlöse zu 80 % auf die Annahme von Klärschlamm und Biomüll gegen Entgelt und zu 20 % auf die Verarbeitung des angenommenen organischen Abfalls zu Kompost und dessen späteren Verkauf entfallen, liegt die Haupttätigkeit im Bereich des Dienstleistungssektors; es unterhält keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts.

4. Ökologische Gesichtspunkte liegen der Förderung nach dem InvZulG 1996 nicht zugrunde. Sie können deshalb nicht bei der Auslegung des Gesetzes herangezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-12843

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