Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer
Berücksichtigung von
Zuschüssen
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Vereinbaren Käufer und
Verkäufer neben der Übereignung eines Grundstücks in einem
einheitlichen Vertragswerk auch dessen Sanierung, so ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in saniertem Zustand. Bestandteil der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind daher neben dem Kaufpreis auch
die angefallenen Sanierungskosten.
2. Ein von der öffentlichen Hand
gewährter Zuschuss zu den Sanierungskosten ist nicht in Abzug zu bringen,
denn die tatsächlichen Sanierungskosten mussten unabhängig von der
Bezuschussung aufgewandt werden. Der Zuschuss mindert nicht die Gegenleistung
für den einheitlichen Vertragsgegenstand „saniertes
Hausgrundstück„.
3. Mitinitiative des Käufers auf
der Veräußererseite lockert nicht seine Bindung an den vom
Veräußerer vorbereiteten Geschehensablauf. Unerheblich ist daher, ob
der Käufer aufgrund seiner Beteiligung an der veräußernden GmbH
maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Veräußerin
hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1326 Nr. 18 KAAAB-12839
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