Berücksichtigung der beim Erwerb eines Erbbaurechts
eingegangenen Bebauungsverpflichtung des Grundstücks bei der Bemessung der
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Verpflichtet sich der
Erbbauberechtigte bei der Bestellung des Erbbaurechts gegenüber dem
Grundstückseigentümer zur Bebauung des Grundstücks mit einem
Hotel, das bei Abschluss des Erbbauvertrages bereits detailliert geplant war,
ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht in bebautem Zustand, so dass
neben dem Kapitalwert des jährlichen Erbbauzinses auch die Kosten für
die Errichtung des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAB-12827
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