Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen
Datenschutzbeauftragten
Festsetzung der einheitl.
Gewerbesteuermeßbeträge für 1993, 1994 und 1995
Leitsatz
1. Ein selbständig tätiger
externen Datenschutzbeauftragter erzielt gewerbliche Einkünfte. Die
Tätigkeit ist ein eigener Beratungszweig und ähnelt weder der
Tätigkeit eines herkömmlichen Betriebswirts noch der eines
Ingenieurs.
2. Ein Beruf ist nicht schon deshalb
den Katalogberufen i. S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG ähnlich, weil er eine gewisse Vergleichbarkeit
mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-12822
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