Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer
tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage; Abgrenzung
zwischen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage; Klagebefugnis bei einer
Verpflichtungsklage; Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei
Zwischen- und Teilurteil
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer im Rahmen der
Betriebsprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung
gerichteten Leistungsklage erfordert die Geltendmachung einer unmittelbar aus
der Nichteinhaltung der tatsächlichen Verständigung folgenden
Rechtsverletzung.
2. Eine Verpflichtungsklage ist in Abgrenzung zur Anfechtungsklage
nur dann zulässig, wenn das Verpflichtungsbegehren dem Kläger
gegenüber dem Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft
(hier: Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM und
der Tatsache, dass die Betriebsaufspaltung in einem Jahr beendet ist).
3. Für die Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage ist
darauf abzustellen, ob sich das Vorbringen des Klägers unter irgendeine
den geltend gemachten Anspruch rechtfertigende Norm subsumieren lässt
(hier: Anspruch auf Feststellung des auf 0 DM lautenden Aufgabegewinns nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977).
4. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner: Das Prinzip
der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet es nicht nur, soweit die
Klage hinsichtlich eines Kostenschuldners durch Zwischenurteil für
zulässig erklärt wird, sondern auch soweit die Klage hinsichtlich der
anderen Kostenschuldner wegen Unzulässigkeit durch Teilurteil abzuweisen
ist, über die Kosten zu entscheiden.
Fundstelle(n): ZAAAB-12821
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.