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Finanzgericht Sachsen Urteil v. - 5 K 1102/99

Gesetze: EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2EStG § 10 Abs 1 Nr 2aEStG § 10 Abs 3 Nr 1EStG § 10 Abs 3 Nr 2EStG § 10 Abs 3 Nr 4EStG § 2 Abs 1 Nr 4EStG § 3 Nr 27EStG § 3 Nr 62EStG § 11 Abs 1 Satz 1 FELEG § 15 Abs 1 FELEG § 15 Abs 3 FELEG § 15 Abs 4

Leistungen des Bundes nach § 15 FELEG an Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stilllegung oder Aufgabe endet

Leitsatz

Vom Bund nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 FELEG getragene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da die -ehemaligen- Arbeitnehmer durch die Leistungen des Bundes einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Sozialvesicherungsträger erwerben und dieser Zukunftssicherung mutmaßlich zustimmen, ist ein gegenwärtiger Zufluss der Vorteile anzunehmen (entgegen , FR 1998, 78). Die Leistungen des Bundes sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 EStG beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1137 Nr. 21
UAAAB-12814

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