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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 686/96

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. Nr. 1 GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Bemessung von Grunderwerbsteuer

Einbeziehung der vom Generalunternehmer neben den Bauleistungen übernommenen Mietgarantie, der Kosten für die Baugenehmigung und der Erschließung bei einheitlichen Vertragswerk

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Ist der Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtenden Gebäude, so rechnet zur grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung grundsätzlich jede Leistung des Erwerbers, die er als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks im bebauten Zustand zahlt. Dazu rechnen neben den Aufwendungen für die Bauleistungen eines Generalunternehmers auch die Kosten für die von ihm übernommene Mietgarantie, die zur Vorbereitung der Baumaßnahmen durch den Verkäufer entgeltlich erfolgte Beschaffung der Bau- und Sondergenehmigungen sowie die Kosten der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtung zur Erschließung des Grundstücks, wenn sämtliche Verträge ein einheitliches Vertragswerk bilden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAB-12800

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