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Sächsisches FG  v. - 2 K 480/99 (Ez)

Gesetze: EigZulG § 9 Abs 2 S 1, EigZulG § 9 Abs 2 S 2, GG Art 20 Abs 3, BGB § 242

Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung; Selbstbindung und Rückwirkungsverbot bei gesetzeswidrigen Verwaltungsanweisungen

Leitsatz

1. In den sog. Sanierungsfällen setzt die Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages i.H.v. 5 v.H. der Bemessungsgrundlage -max. 5.000 DM-- nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung voraus. Ein Anspruch auf erhöhte Eigenheimzulage kann auch nicht aus der gegen den Inhalt des Gesetzes -durch außer acht lassen der Unterscheidung zwischen Neu- und Altbau-- verstoßenden -St 31- hergeleitet werden (keine Selbstbindung).

2. Bautechnisch neu ist eine Wohnung, wenn neu eingefügte Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Nicht ausreichend ist die bloße Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes (vgl. , BStBl II 1998, 94).

3. Korrigiert die Verwaltung rückwirkend eine gesetzeswidrige Verwaltungspraxis, so kann dieser Korrektur nicht entgegen gehalten werden, es handele sich um eine verbotene Rückwirkung, da ansonsten die gesetzeswidrige Verwaltungsauffassung dem Gesetz übergeordnet wäre.

Fundstelle(n):
UAAAB-12798

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