Umfang der Geschäftsführerhaftung bei Verlust der
Verfügungsbefugnis
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Lohnsteuer)
Leitsatz
1. Mit der Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters und Auferlegung eines allgemeinen
Verfügungsverbots verliert der Geschäftsführer die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH. Er ist ab diesem
Zeitpunkt objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm auferlegten steuerlichen
Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Er haftet daher nicht nach
§ 69 Satz 1 AO
für nach diesem Zeitpunkt gegen die Gesellschaft festgesetzte
Verspätungszuschläge oder nach diesem Zeitpunkt anzumeldende und
abzuführende Betriebssteuern und steuerliche Nebenleistungen.
2. Können die auf die
ausgezahlten Löhne entfallenden Steuerabzugsbeträge infolge einer
sich lange abzeichnenden Liquiditätskrise der Gesellschaft nicht
abgeführt werden, so umfasst die Haftung des Geschäftsführers
nicht die auf die ausgezahlten (Brutto-)Löhne entfallenden Steuern,
sondern ist auf die Steuerabzugsbeträge zu beschränken, die auf die
entsprechend gekürzten Nettolöhne entfallen wären.
3. Die Haftung für während
der Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers festgesetzte
Verspätungszuschläge richtet sich nach den zur Haftung für nicht
entrichtete Umsatzsteuer entwickelten Grundsätzen. Es ist nicht danach zu
differenzieren, zu welcher Steuerart die Verspätungszuschläge
festgesetz wurden, denn der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht
verpflichtet, Mittel der Gesellschaft vorrangig zur Tilgung von
Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer einzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 721 Nr. 19 DAAAB-12782
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