Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus
kurzfristiger Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem
Studentenwohnheim an Nichtstudierende
Umsatzsteuer 1993 bis
1996
Leitsatz
Die kurzfristige Vermietung von
Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an
Nichtstudierende durch eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege erfolgt
nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs i. S. des § 66 AO, wenn eine Trennung
zwischen den an Studenten und Nichtstudierende erbrachte Leistungen ohne
weiteres möglich ist und die Vermietungsleistungen an Nichtstudierende
nicht von untergeordneter Bedeutung sind, weil sie –gemessen an der
Zeitdauer der Vermietung– nicht unterhalb der Grenze von 10 v.M. liegen.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr.
8a UStG ist insoweit ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 240 Nr. 4 SAAAB-12777
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