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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 32/02 EFG 2003 S. 1647 Nr. 22

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 5InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 3InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 2InvZulG 1999 § 2 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Art. 11 Abs. 1

Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im Jahr 2001 fertiggestellten Gebäude bei Stellung des Bauantrags vor und Beginn der Bauarbeiten nach dem

Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot

Investitionszulage 1999

Leitsatz

1. Wurde der Bauantrag für ein 2001 fertiggestelltes Betriebsgebäude im Fördergebiet vor dem 24. August 1997 gestellt, mit den Erdarbeiten aber erst nach diesem Stichtag begonnen, so ist Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BGBl I, 1850) zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der neu in § 2 Abs. 4 InvZulG 1999 eingefügte Satz 5 –Maßgeblichkeit der Stellung des Bauantrags, und nicht mehr des Beginns der Erdarbeiten als für den Beginn der Herstellung maßgeblicher Zeitpunkt– jedenfalls bei der Festsetzung der Investitionszulage für 1999 angefallene Baukosten nicht zur Anwendung kommt.

2. Zur echten bzw. unechten Rückwirkung von Gesetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1647 Nr. 22
AAAAB-12770

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