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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 271/02 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, EStG § 31 S. 3, EStG § 71, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Familienkasse bei über dem Grenzbetrag liegenden Einkünften und Bezügen des Kindes nach Ablauf des Jahres zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und zur Rückforderung des Kindergeldes berechtigt ist. Das gilt auch, wenn zwar die Familienkasse bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung die Einkünfte des Kindes rechtsfehlerhaft zu hoch prognostiziert hat, aber auch bei der letzten Überprüfung drei Monate vor Jahresende bei objektiver Betrachtung wegen hoher Fahrtkosten des Kindes ein Über- oder Unterschreiten des Grenzbetrags nicht sicher vorhersehbar war.

Fundstelle(n):
TAAAB-12768

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