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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 465/01

Gesetze: FGO § 101, FGO § 6 Abs. 1 S. 1, FGO § 6 Abs. 3 S. 1, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 26 S. 1, AO § 367 Abs. 1 S. 2, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, AO § 10

Verpflichtungsklage gegen das bisher örtlich zuständige FA bei Wechsel der Zuständigkeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung und Erlass der Einspruchsentscheidung durch das nunmehr unzuständige FA

Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Vollsenat

Leitsatz

1. Eine gegen das bisher örtlich zuständige FA gerichtete Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann keinen Erfolg haben, wenn wegen eines Wechsels des Orts der Geschäftsleitung der Klägerin für das Finanzamt zweifelsfrei erkennbar vor Erlass der Einspruchsentscheidung ein anderes, zum Bereich eines anderen Bundeslandes gehörendes FA örtlich zuständig geworden ist, deswegen dem vorher zuständigen FA die Verwaltungskompetenz zum Erlass des Feststellungsbescheids fehlt, dieses aber trotz des Zuständigkeitswechsels noch eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen hat.

2. Eine gegen das nunmehr örtlich unzuständige, aber nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO weiter passiv legitimierte FA gerichtete Klage kann nur mit dem Antrag Erfolg haben, die Sache unter Aufhebung der ablehnenden Einspruchsentscheidung an das nunmehr zuständige FA abzugeben.

3. Es liegt keine „wesentliche Änderung„ der Prozesslage vor –und eine Rückübertragung auf den Vollsenat scheidet daher aus–, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung anders eingeschätzt hat als der Einzelrichter bei einem späteren Zwischen- und Teilurteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-12767

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