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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1108/02 EFG 2003 S. 1684 Nr. 23

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG 1997 § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters

Direktionsreferent einer Versicherungsgesellschaft

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters liegt nicht in seinem Arbeitszimmer, wenn er dieses zwar zu Gesprächen und Beratungen wie auch zur Vorbereitung und Nachbereitung seiner auswärtigen Einsätze nutzt, jedoch die außerhalb des Arbeitszimmers vorgenommenen Tätigkeiten qualitativ stärker ins Gewicht fallen.

2. Das Berufsbild des Direktionsreferenten einer Versicherungsgesellschaft ist durch Mitarbeiterführung und Außenstellenbetreuung geprägt. Diese lassen sich zwar auch teilweise vom häuslichen Arbeitszimmer aus erledigen, letztlich spielt aber das unmittelbare Zusammentreffen mit den maßgebenden Personen vor Ort die zentrale Rolle. Der Tätigkeitsmittelpunkt liegt danach nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1684 Nr. 23
ZAAAB-12766

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