Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten
Fördergrundbetrages in sog. „Sanierungsfällen„
Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz
Wird eine umfassend
sanierungsbedürftige Altbau-Eigentumswohnung zu einem Festpreis (hier:
Grund- und Boden ca. 10%, Altbausubstanz ca. 20%, Sanierungsumfang ca. 70% des
Kaufpreises) erworben, ohne dass die Sanierungsmaßnahmen nach Art und
Umfang aufgrund des fehlenden Bestandseingriffes (keine Veränderung im
Grundriss oder tragender Teile) zur Schaffung neuen Wohnraumes geführt
oder die neu eingefügten Gebäudeteile aufgrund des Austauschs
verbrauchter wesentlicher Elemente wie Fundamente, tragende Außen- und
Innenwände, Geschossdecken oder der Dachkonstruktion dem
Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge einer neuen Wohnung gegeben
hätten, so kommt für den Erwerb nur die Gewährung des
verminderten Förderbetrags in sog. Altbaufällen von 2,5% der
Bemessungsgrundlage (höchstens 2.500 DM) in Betracht. Denn die Vorschrift
des
§ 9 Abs. 2 Satz 2
EigZulG knüpft die Gewährung des erhöhten
Grundbetrages nur an die Abgrenzung zwischen Alt- und Neubau, ohne dass es auf
das Wertverhältnis des Sanierungsumfanges zu dem Wert der
Gebäudesubstanz ankäme.
Fundstelle(n): YAAAB-12736
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