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Sächsisches FG  v. - 2 K 480/99 (Ez)

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2, EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1, EigZulG § 2 Abs. 2, EigZulG § 2 Abs. 1

Eigenheimzulage: Zu den Voraussetzungen der Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog. Sanierungsfällen

Eigenheimzulage ab 1998

Leitsatz

Werden im Zusammenhang mit einer umfassenden Sanierung bereits bestehende Wohnräume vom Grundriss her neu gestaltet und modernisiert, ohne dass tragende Teile ausgetauscht wurden oder dass Erscheinungsbild des Gebäudes geändert wurde, so scheidet die nur für „Neubauten„ vorgesehene Inanspruchnahme des erhöhten Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG aus, da diese Maßnahmen nicht zu der Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung i.S.d. Vorschrift geführt haben.

Das Verhältnis zwischen dem Wert der Sanierungsarbeiten gegenüber dem anteiligen Wert der Gebäudesubstanz ist für die zu treffende Abgrenzungsentscheidung insoweit ohne rechtliche Relevanz.

Fundstelle(n):
OAAAB-12735

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