Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen
GmbH-Geschäftsführers nach
§ 69 AO 1977 bei
Stillhalteabkommen mit FA
Haftung für Lohnsteuer
Kirchensteuer
Solidaritätszuschläge und
Säumniszuschläge
Leitsatz
1. Vertreterhaftung nach
§ 69 AO 1977:
Verhindert der bestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
durch sein Eingreifen die Eintragung seiner Bestellung in das Handelsregister,
ändert dies nichts an seinen Geschäftsführerpflichten.
2. Selbst eine einverständliche
Hoffnung auf künftige Zahlungsmöglichkeiten schließt die
Haftung nach
§ 69 AO 1977
ebenso nicht aus, wie eine Stundung durch das FA.
Fundstelle(n): EAAAB-12734
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