Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines
Haftungsbescheides
Mitwirkung des Antragstellers
Leitsatz
Eine Aussetzung der Vollziehung eines
Haftungsbescheides kommt nicht in Betracht, wenn sich weder aus dem Akteninhalt
noch aus dem Vortrag des Antragstellers ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben, und der Antragsteller auch
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, indem er weder dargelegt noch
durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, inwieweit ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, oder
inwieweit seine Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch
überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Fundstelle(n): HAAAB-12720
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