Rückstellungen für Wasserversorgungs- und
Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1 SächsKAG
Leitsatz
Für nach § 17 Abs. 1
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) von den
Grundstückseigentümern erhobene Wasserversorgungs- und
Abwasserbeiträge für ein zur Zeit des Erwerbs bereits voll
erschlossenes Grundstück, die einer angemessenen Ausstattung der
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit Betriebskapital
dienen, können Rückstellungen bebildet werden. Allein die Tatsache,
dass Eigentümer mit den Beiträgen nach § 17 Abs. 1 SächsKAG
möglicherweise erstmals Beiträge zu entrichten haben, führt
nicht zu deren Qualifikation als zu nachträglichen Anschaffungskosten
für Grund und Boden sowie für das Gebäude führende
Ersterschließungsbeiträge.
Fundstelle(n): IAAAB-12711
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